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12.02.2021: Neue Bilder von Schlangenschuppen!

 

23.03.2021: Videobereich neu überarbeitet und gestaltet. Schaut rein!

 

18.04.2021: Diverse neue Bilder: Crotalus durissus culminatus, Königskobra

Grüne Mamba...viele weitere.

 

Sachkundenachweise

Über die Notwendigkeit von Sachkundenachweisen lässt es sich streiten. Es wird hiermit aber zumindest erwiesen, dass sich die Person schon mal in der Theorie mit dem Thema befasst hat. Schade finde ich aber, dass die meisten Kurse nur theoretisch sind. Wer sich aber nicht im Voraus schon Gedanken gemacht hat, sich bei Freunden oder Züchtern informierte und gar erste Erfahrungen mit den Tieren machen durfte, sollte sich besser keine Tiere zulegen/ kaufen. Bei der Anschaffung z.B von Giftschlangen, finde ich die praktische Erfahrung mit ungiftigen Schlangen, besonders mit Tieren die nicht immer so wollen wie man möchte, also auch mal zubeissen oder zuschnappen und nicht einfach auf dem Schlangenhaken sitzen bleiben, sowie das üben mit den verschiedenen Haken unumgänglich! Es gibt mittlerweilen verschiedene Anbieter solcher Kurse. Diese müssen aber von den Behörden anerkannt sein. Ich selbst habe schon einige solcher Kurse besucht. Sei es zur Unterstützung eines Freundes oder weil auch ich mich in neue Tierwelten vorwagte. Ich habe an solchen Kursen nur positive Erfahrungen machen dürfen. Sie waren informativ und Inhaltlich gut aufgebaut. Was mich besonders freute war, dass die jeweiligen Leiter dieser Kurse selbst langjährige Halter der Tiere (jeweiliges Kursthema) waren und so auch viel Erfahrugswissen weiterzugeben hatten.

Alles in allem finde ich also: "Keine schlechte Sache." 

 

Ich selbst bin im Besitz folgender Sachkundenachweise.

-Sachkundenachweis Giftschlangen

-Sachkundenachweis Fortgeschrittenen Ausbildung mit Giftschlangen

-Sachkundenachweis Riesenschlangen

-Sachkundenachweis Chamäleons

-Sachkundenachweis Leguane

-Sachkundenachweis Gross- und Giftechsen, Leguane

Sie sind in der Schweiz durch die Tierschutzverordnung und das Tierschutzgesetz geregelt und für die Haltung von bewilligungspflichtigen Tiere notwendig (Art. 85 TSchV).